Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung und Förderung des 'Kino Toni' in Berlin-Weißensee. Er will ein Bindeglied zwischen dem 'Kino Toni' und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit des 'Kino Toni' mit der Bevölkerung (im Bezirk Pankow und auch darüber hinaus), mit dem Berliner Film- und Fernsehverband e.V., dem Filmverband Brandenburg e.V. und auch dem Landesverband Berlin/Brandenburg des Bundesverbandes Deutscher Filmautoren (BDFA) e.V. sowie anderer Organisationen pflegen.

Satzung 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des 'Kino Toni' e.V." - im folgenden "Verein" genannt -
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung und Förderung des 'Kino Toni' in Berlin-Weißensee. Er will ein Bindeglied zwischen dem 'Kino Toni' und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit des 'Kino Toni' mit der Bevölkerung (im Bezirk Pankow und auch darüber hinaus), mit dem Berliner Film- und Fernsehverband e.V. und auch dem Landesverband Berlin/Brandenburg des Bundesverbandes Deutscher Filmautoren (BDFA) sowie anderer Organisationen pflegen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. auch und insbesondere die Kinokultur in Berlin-Weißensee zu erhalten und zu fördern. Das 'Kino Toni' ist ein Kino in der Nähe der Einwohner von Berlin-Weißensee, gehört somit zur Lebenswelt des Publikums. Hieraus ergibt sich ein anderes Verhältnis zum Kino. Das Kino kann durch die verringerte räumliche Distanz stärker in den Freizeitbereich einbezogen werden. Die Größe des Kinos ermöglicht eine persönliche Beziehung. Es ist notwendig, in dieser Richtung auf das Publikum zuzugehen, durch Einbeziehung in Entscheidungen, Angebot zum Kontakt, zur Verfügung stehen als Ansprechpartner.
b. Anspruchsvolle Unterhaltung zu bieten.
c. Vorträge und Demonstrationen über technische, künstlerische und dramaturgische Fragen auf allen Gebieten des Films und des Videos,
d. Abhaltung von Filmkursen, Seminaren und Matineen, um so das Wissen über den Film und artverwandter Medien zu erweitern,
e. Unterstützung von Veranstaltungen, die der Popularisierung von anspruchsvollen Filmen und Videos dienen.
f. Die Urteilsbildung der Kinobesucher zu fördern, vom unkritisch konsumierenden hin zum kritisch auswählenden Zuschauer.
g. Über den Film hinaus auch anderen Kunstformen Raum zu geben (Musik, Theater).

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen. nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden/Schatzmeister und einem 2. Vorsitzenden/Schriftführer. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des 'Kino Toni' ist auf Grund seiner/ihrer Funktion Mitglied im Vorstand als 2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne Aufgabenbereiche delegieren. Davon wird die Verantwortlichkeit des Vorstandes nach innen und außen nicht berührt
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
· Gebührenbefreiungen,
· Aufgaben des Vereins,
· Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
· Mitgliedsbeiträge,
· Satzungsänderungen,
· Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorrangig dem "Bundesverband Deutscher Film-Autoren (BDFA)". Dieser hat das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 12 Liquidation
Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der letzte Vorstand zu Liquidatoren bestellt.

§ 13 Haftung
Die Haftung von Organmitgliedern gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Schlussbestimmung
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des 'Kino Toni' e.V." - im folgenden "Verein" genannt -
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung und Förderung des 'Kino Toni' in Berlin-Weißensee. Er will ein Bindeglied zwischen dem 'Kino Toni' und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit des 'Kino Toni' mit der Bevölkerung (im Bezirk Pankow und auch darüber hinaus), mit dem Berliner Film- und Fernsehverband e.V. und auch dem Landesverband Berlin/Brandenburg des Bundesverbandes Deutscher Filmautoren (BDFA) sowie anderer Organisationen pflegen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. auch und insbesondere die Kinokultur in Berlin-Weißensee zu erhalten und zu fördern. Das 'Kino Toni' ist ein Kino in der Nähe der Einwohner von Berlin-Weißensee, gehört somit zur Lebenswelt des Publikums. Hieraus ergibt sich ein anderes Verhältnis zum Kino. Das Kino kann durch die verringerte räumliche Distanz stärker in den Freizeitbereich einbezogen werden. Die Größe des Kinos ermöglicht eine persönliche Beziehung. Es ist notwendig, in dieser Richtung auf das Publikum zuzugehen, durch Einbeziehung in Entscheidungen, Angebot zum Kontakt, zur Verfügung stehen als Ansprechpartner.
b. Anspruchsvolle Unterhaltung zu bieten.
c. Vorträge und Demonstrationen über technische, künstlerische und dramaturgische Fragen auf allen Gebieten des Films und des Videos,
d. Abhaltung von Filmkursen, Seminaren und Matineen, um so das Wissen über den Film und artverwandter Medien zu erweitern,
e. Unterstützung von Veranstaltungen, die der Popularisierung von anspruchsvollen Filmen und Videos dienen.
e. Unterstützung von Veranstaltungen, die der Popularisierung von anspruchsvollen Filmen und Videos dienen.
f. Die Urteilsbildung der Kinobesucher zu fördern, vom unkritisch konsumierenden hin zum kritisch auswählenden Zuschauer.
g. Über den Film hinaus auch anderen Kunstformen Raum zu geben (Musik, Theater).

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen. nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden/Schatzmeister und einem 2. Vorsitzenden/Schriftführer. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des 'Kino Toni' ist auf Grund seiner/ihrer Funktion Mitglied im Vorstand als 2. Vorsitzende/r und Schriftführer/in
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne Aufgabenbereiche delegieren. Davon wird die Verantwortlichkeit des Vorstandes nach innen und außen nicht berührt
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
· Gebührenbefreiungen,
· Aufgaben des Vereins,
· Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
· Mitgliedsbeiträge,
· Satzungsänderungen,
· Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, vorrangig dem "Bundesverband Deutscher Film-Autoren (BDFA)". Dieser hat das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 12 Liquidation
Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der letzte Vorstand zu Liquidatoren bestellt.

§ 13 Haftung
Die Haftung von Organmitgliedern gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Schlussbestimmung
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.